Gesetzlich krankenversichern
Häufig gestellte Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung
Was ist eine GKV und welche Kassen gibt es?
Krankenkassen sind "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Sie sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Kraft Gesetz sind sie zur Kostendeckung verpflichtet. Überschüsse müssen in Form von Beitragssatzsenkungen an die Versicherten zurückgegeben werden. Mindereinnahmen werden durch Beitragssatzerhöhungen oder Leistungskürzungen ausgeglichen.
Es gibt folgende gesetzliche Krankenkassen:
- Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
- Ersatzkassen (Barmer, DAK, Techniker)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- berufsspezifische Kassen (See-Krankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkassen und die Bundesknappschaft)
Ursprünglich war die Allgemeine Ortskrankenkasse für die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Ersatzkassen boten Versicherungsschutz nur für bestimmte Personengruppen (z. B. Techniker), Betriebskrankenkassen standen nur den jeweiligen Betrieben offen und Innungskrankenkassen versicherten nur die jeweiligen Innungen.
Seit 1996 können grundsätzlich alle Versicherten ihre Krankenkasse frei wählen. So "öffnen" sich seit einigen Jahren vermehrt Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen, das heißt, es können sich jetzt alle Arbeitnehmer bei ihnen versichern. Ebenso haben sich Ersatzkassen für alle Arbeitnehmer geöffnet. Lediglich die berufsspezifischen Kassen sind aufgrund Ihrer speziellen Risiken nach wie vor nur für die speziellen Berufsgruppen geöffnet.
Nach welchem Prinzip arbeitet die gesetzliche Krankenversicherung?
Die gesetzliche Krankenversicherung folgt dem so genannten Solidaritätsprinzip und nutzt das Umlageverfahren. Die Krankenkassen finanzieren sich aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und sonstigen Einnahmen, zu denen der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zählt. Darlehensaufnahmen sind ausdrücklich nicht zulässig. In den Gesundheitsfonds gehen hauptsächlich die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten ein (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Grundsatz ist, dass die Kosten und Ausgaben durch die Einnahmen (Beiträge) der Solidargemeinschaft - also durch alle Mitglieder - finanziert werden. Die Beiträge werden nach dem Einkommen des Mitglieds und dem jeweiligen Beitragssatz berechnet. So zahlt ein einkommensstarkes Mitglied zum Teil erheblich mehr als ein einkommensschwaches Mitglied für die gleichen Leistungen. Risikofaktoren bleiben hierbei gänzlich unberücksichtigt.
Wie werden meine Beiträge in der GKV berechnet? Bleiben sie stabil?
Die Beitragsberechnung der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet sich je nach Versichertengruppe. Bei in der GKV Pflichtversicherten wird zur Ermittlung des Versicherungsbeitrages das Arbeitsentgelt herangezogen. Bei freiwillig Versicherten werden zusätzlich zum erwirtschafteten Gewinn gegebenenfalls auch Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Dividenden), Vermietung, Verpachtung und zum Teil auch Renten berücksichtigt. Wurde eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, die durch einen Gründungszuschuss gefördert wird, wird dieser Zuschuss mit zur Beitragsberechnung herangezogen.
Die Beitragssätze sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds für alle Krankenkassen einheitlich. Sie sind bei Beschäftigten je zur Hälfte von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern zu tragen. Der allgemeine Beitragssatz kann jährlich durch eine gesetzliche Änderung an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst werden. Krankenkassen können zusätzlich einkommensunabhängig einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, den das versicherte Krankenkassenmitglied stets alleine zu tragen hat.
Die Entwicklung des Gesundheitswesens führt ständig zu erhöhten Kosten: Aufgrund neuer Krankheiten, neuer diagnostischer Maßnahmen und neuer Behandlungsmethoden steigen die Ausgaben im Gesundheitswesen von Jahr zu Jahr. Von dieser Entwicklung ist natürlich auch die gesetzliche Krankenversicherung betroffen. In der privaten Krankheitskostenvollversicherung wird hierfür Vorsorge getroffen: Durch den gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent auf den Beitrag wird neben der Alterungsrückstellung ein "Spardepot" für die Zukunft geschaffen. Diese Möglichkeit besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

Was ist eine Beitragsbemessungsgrenze und eine Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Grenze, bis zu der der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung bemessen wird. Sie dient der Feststellung des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag berechnet sich abhängig von Gehalt und Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird nur der Beitrag erhoben, der sich aus der gültigen Beitragsbemessungsgrenze ergibt.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist die Bemessungsgrundlage für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird daher auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Liegt das Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Die Krankenversicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Überschreitens. Voraussetzung für den Wechsel freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer zur PKV ist, dass deren Arbeitsentgelt mindestens ein Jahr und in dem Folgejahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch im nächsten Kalenderjahr übersteigen wird. Wer unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, kann sich privat zusatzversichern.
Darüber hinaus dient die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Feststellung der Höhe des maximalen Krankentagegeldes. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Zur Jahresarbeitsentgeltgrenze zählen alle regelmäßigen Einkünfte wie:
- Lohn oder Gehalt
- regelmäßige Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- Bezüge für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft (vertraglich geregelt)
- Vermögenswirksame Leistungen
- Überstundenpauschalen
- Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, Dienstwohnung)
- Zweitbeschäftigung (versicherungspflichtig)
- Tantiemen
Die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2018:
Beitragsbemessungsgrenze53.100 Euro (jährlich), 4.425 Euro (monatlich)
Jahresarbeitsentgeltgrenze 59.400 Euro (jährlich), 4.950 Euro (monatlich)
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Kunden, die bereits am 31.12.2002 PKV-versichert waren 53.100 Euro (jährlich), 4.425 Euro (monatlich)
Welche Leistungen erhalte ich von der GKV?
Grundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, dass jeder Versicherungsnehmer Anspruch auf eine grundlegende, medizinisch notwendige Versorgung hat. Anspruch auf diese Grundversorgung besteht nur, wenn die Erkrankung in der BRD, in den Ländern der EU oder in den Ländern, mit denen die BRD Sozialversicherungsabkommen getroffen hat, behandelt wird. Nicht erstattungsfähig ist der Rücktransport sowie eine Behandlung in anderen Ländern.
Bitte vergleichen Sie hierzu unsere Informationen zu folgendem Thema:
Wie haben sich die Leistungen der GKV durch Gesundheitsreformen verändert?
1984 Haushaltsbegleitgesetz
- Beitragspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, bei Bezug von Krankengeld
1989 Gesundheitsreformgesetz
- Festbeträge / Zuzahlungen bei Arzneimitteln
- Zuschuss für Zahnersatz nur noch 60 Prozent
- Zuschuss für Brillengestelle nur noch 20 DM
- Zuzahlungen Fahrtkosten in der Höhe von 20 DM
- Neuregelung der Krankenversicherung für Rentner (KVdR), 9/10-Regelung
1993 Gesundheits-Strukturgesetz
- Erhöhung der Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten
- Keine Leistung für einfache Arzneien (z. B. Grippemittel)
- Zuschuss für Zahnersatz nur noch 50 Prozent bis 65 Prozent
- Budgetierung für Ärzte und Arzneimittel
- Einführung von Fallpauschalen
- Verschärfung der 9/10 Regelung Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
1997 Beitragsentlastungsgesetz
- Erhöhung der Zuzahlungen für Arzneimittel
- Zuschuss für Brillenfassungen entfällt
- Keine Leistung bei Zahnersatz für Personen, die nach dem 31.12.1978 geboren sind
- Erhebliche Kürzungen des Krankengeldes
1997 gesetzlichen Krankenversicherung Neuordnungsgesetz
- Erhöhung der Zuzahlungen für Arzneimittel
- Erhöhung der Zuzahlungen für Heilmittel
- Erhöhung der Zuzahlungen für Fahrtkosten
- Erhöhung der Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte
1999 Stärkung der Solidarität
- Verringerung der Zuzahlungen für Arzneimittel
- Wiedereinführung von Zahnersatz für Personen, die nach dem 31.12.1978 geboren sind
- Zuschuss für Zahnersatz
2000 Gesundheitsreform
- keine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung für Personen ab dem 55. Lebensjahr
- Wegfall der Familienversicherung (= Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung) für privat krankenversicherte Frauen während des Erziehungsurlaubs
- Rückkehrgarantie in die private Krankenversicherung bei irrtümlicher Kündigung (z. B. wegen Versicherungsfreiheit)
2002 Gesundheitsreform
- Einführung eines Leistungskataloges getrennt nach Wahl- und Pflichtleistungen
- Zuschläge für Wahlleistungen
- Vereinbarungen von Selbstbehalten und grundsätzliche Selbstbeteiligung z. B. für Kosten für Arzt- oder Klinikkosten
- Hausarztpflicht - für die freie Arztwahl wird ein Zuschlag fällig (ohne Arbeitgeberzuschuss)
- weitere Einsparungen bei den Arzneimittelausgaben
- weitere Erhöhungen der Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel
- Kürzungen des Krankengeldes
- Beitragspflicht auch für Ehegatten
- Beitragspflicht auch für Mieteinnahmen aus geerbten Immobilien
2004 GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
- Einführung der Praxisgebühr
- Änderung der Zuzahlungen bei stationären Aufenthalten sowie bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
- Streichungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
- Neuregelung des Zahnersatzes ab 2005
- Einkommensabhängiger Sonderbeitrag ab 1. Juli 2005
- Finanzierung aus Steuermitteln
2007 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG)
Die Gesundheitsreform 2007 beinhaltet Reformen in folgenden Bereichen:
- Die Einführung einer Krankenversicherung für alle.
- Eine Reform der Versorgungsstrukturen und der Kassenorganisation mit dem Ziel, dass Prävention vor Behandlung und Reha vor Pflege steht. Insbesondere für ältere Menschen bedeutet dies ein mehr an Angeboten, um so lange wie möglich selbständig leben zu können. Auch Schwerstkranken soll besser geholfen werden.
- Eine Reform der Finanzierungsordnung
- Eine Reform der privaten Krankenversicherung
- Einführung Gesundheitsfonds
2011 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz)
- Einjährige Frist für Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV). Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet nach einjährigem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze (Vor dieser Reform war ein Wechsel für Arbeitnehmer erst nach einer Dreijahresfrist möglich).
- Befreiungsmöglichkeit bei Teilzeitbeschäftigung
- Neuregelung des Höchstbeitrages im Basistarif
- Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Der allgemeine Beitragssatz wird zukünftig gemäß § 241 SGB V festgelegt. (Vor dieser Reform: Verordnung durch Bundesregierung). Der Sozialausgleich soll grundsätzlich aus Steuermitteln finanziert werden.
- Einführung Qualitätsüberprüfungssysteme von Wahltarifen der GKV
- Vermittlung von Zusatzversicherungen der GKV in Kooperation mit PKV-Unternehmen wird gefördert.
2015 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
- Mit dem Reformstart Anfang 2015 ist der Beitragssatz für alle Krankenkassen von 15,5 auf 14,6 Prozent gesunken.
- Ein Sonderbeitrag von bisher 0,9 Prozent zulasten der Kassenmitglieder ist entfallen. Stattdessen können die Kassen Zusatzbeiträge nehmen, die vom Einkommen abhängig sind.
- Arbeitgeber werden durch diese Reform weniger stark belastet.
- Mit der Reform entfällt für finanzstarke Kassen die Möglichkeit, pauschale Zusatzbeiträge zu erheben oder Prämien auszuschütten. Außerdem plant die Bundesregierung, ein neues Institut zu gründen, das die Qualität der Krankenhäuser in Deutschland messen soll.
- Neue Aufbereitungen entsprechender Daten sollen ermöglichen, dass Kliniken mit guten Behandlungsergebnissen besser bezahlt werden und andere Abschläge hinnehmen müssen.
Zukunftssicher und gerecht – Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1.1.2015 (PDF) 1265kB
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